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Neu Dokument-ID: 595447

Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.4.4 Unterlassungserklärung/keine Einschränkung auf rechtswidrige Teile zulässig

In der Entscheidung vom 22.04.2010, GZ 2 Ob 1/09z, hatte sich der OGH mit einem Fall auseinanderzusetzen, in welchem der Abgemahnte seine Unterlassungserklärung auf rechtlich bedenkliche Teile der inkriminierten Bedingungen eingeschränkt wissen wollte.

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