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15.1 Gänzlich unzulässige Vertragsbestandteile
Allgemeines
Im alltäglichen Geschäftsverkehr sind Verbraucher oft damit konfrontiert, dass ihnen Unternehmer ihre Vertragsbedingungen aufzwingen. Schon das ABGB sieht Schutzbestimmungen zugunsten auch der Verbraucher vor. So sind sittenwidrige Vereinbarungen gem § 879 Abs 1 ABGB nichtig und gem § 879 Abs 3 ABGB auch Vertragsbestimmungen in AGB oder Vertragsblättern, die nicht die Hauptleistung festlegen und einen Vertragsteil gröblich benachteiligen. Nicht Inhalt des Vertrages werden gem § 864a ABGB Vertragsbestimmungen in AGB oder Vertragsformblättern, die nachteilig sind und mit denen der benachteiligte Vertragspartner nach den Umständen des Falles nicht rechnen musste.