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15.6.6 Verbandsklage (§ 460 UGB)
Wie schon ihre Vorgängerin verpflichtet auch die neue Zahlungsverzugsrichtlinie in ihrem Art 7 Abs 4 und 5 die Mitgliedstaaten zur Schaffung (oder Beibehaltung) von Rechtsvorschriften, wonach Organisationen zur Vertretung von Unternehmen gegen grob nachteilige Vertragsklauseln die Gerichte anrufen können; die Neuregelung in Art 7 Abs 5 schließt nun auch grob nachteilige Praktiken als Gegenstand einer solchen Befassung der Gerichte mit ein. Bei der Umsetzung der früheren Zahlungsverzugsrichtlinie hat der Gesetzgeber zur Erfüllung dieser gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung in Artikel V des Zinsenrechts-Änderungsgesetzes eine eigene Bestimmung über eine Verbandsklage zur Bekämpfung unangemessen langer Zahlungsfristen oder wesentlich unter den gesetzlichen Zinsen liegender Verzugszinsen geschaffen. Zu Einzelfragen dieser Verbandsklage verweist die Regelung auf entsprechende Bestimmungen des UWG 1984.