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Dokument-ID: 643911
22.1 Abgrenzung Zulässigkeit – Unzulässigkeit
Gem § 12 Abs 1 KSchG darf eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abgetreten werden. Lohn- und Gehaltsforderungen umfassen alle Ansprüche des Verbrauchers aus einem Arbeitsverhältnis, von denen der Verbraucher wirtschaftlich abhängig ist. • [Fußnote: Krejci in Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Aufl, § 12 KSchG Rz 3.]