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10 Verbrauchergeschäft „B2C“ – Unzulässige Vertragsbestandteile – im Einzelnen ausgehandelte Klauseln (§ 6 Abs 2 KSchG)
Nachfolgend werden die in § 6 Abs 2 KSchG angeführten Klauseln, die im Einzelfall auszuverhandeln sind, um rechtswirksam zustande zu kommen, im Detail dargestellt. Grundsätzlich sind diese Klauseln daher nicht geeignet, um in Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgenommen zu werden. Verwendet der Unternehmer daher keine AGB oder Vertragsformblätter, sondern kommt der Vertragsinhalt erst durch die Verhandlungen zustande, sind die Vertragsbestimmungen im Regelfall im Einzelnen ausgehandelt. Wenn der Vertragsinhalt hingegen – vor allem in AGB-Klauseln oder Formularverträgen – einseitig vorformuliert wird, ist eine Klausel, die in § 6 Abs 2 KSchG ihre Erwähnung findet, idR unwirksam.