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Dokument-ID: 681283
5.5.3 Verbraucherpflichten bei Dienstleistungsverträgen
Hat der Verbraucher vom Unternehmer verlangt, mit der Ausführung der Dienstleistung (oder der Lieferung von Wasser oder Energie) vor Ablauf der Rücktrittsfrist zu beginnen (§ 10 FAGG), und tritt er in der Folge dennoch vom Vertrag zurück, so hat er dem Unternehmer einen der bereits erbrachten Leistung bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entsprechenden Teil des Gesamtbetrages zu zahlen (§ 16 Abs 1 FAGG). Bei überhöhtem Gesamtpreis ist der Marktwert der Unternehmerleistung heranzuziehen.