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Dokument-ID: 490396
1.32 Verdienstentgang bei freischaffenden Künstlern
Der Kläger, ein Kunstmaler, wurde bei einem von der Zweitbeklagten als Lenkerin eines bei dem Erstbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs verschuldeten Verkehrsunfalls verletzt. Im Schnitt stellte er jährlich 36 Bilder her, im Jahr nach dem Unfall waren es unfallbedingt nur fünf. Die ausgestellten und verkauften Bilder waren nicht immer jene, die im selben Jahr gemalt wurden.