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15.1.16 Verfallsklauseln (Z 12)
Allgemeines
Gem § 6 Abs 1 Z 12 KSchG sind Vertragsbestimmungen unwirksam, wonach die Rechte des Verbrauchers an einer Sache, die der Unternehmer zur Bearbeitung übernommen hat, binnen unangemessen kurzer Frist verfallen. Die getroffene Vereinbarung darf nicht gegen § 1371 ABGB verstoßen. Der Unternehmer hat daher auch bei zulässiger Vereinbarung idR keinen Eigentumserwerbsgrund, er hat nur das Recht zur Verwertung oder Vernichtung der Sache. Solange er die Sache aufbewahrt, muss er sie dem Verbraucher auch wieder herausgeben. • [Fußnote: Welser, JBl 1980, 76.] Die Vereinbarung einer Verfalls- oder Verfallsrechtsklausel ist nach § 1371 auch dann unzulässig, wenn sie zwischen einem Gläubiger und einem Dritten geschlossen wird, der – etwa als Pfandbesteller – die Haftung für die Schuld mitübernommen hat (RIS-Justiz RS0075161).