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1.29 Verfügungen über Guthaben aus Gemeinschafts- und Girokonten
Die Beklagte betreibt ein Bankgeschäft. Der Kläger machte Unterlassungsansprüche geltend.
OGH: Klauseln, die vorsehen, dass das Pfandrecht an Werten aus Gemeinschaftskonten/depots „auch Ansprüche des Kreditinstituts aus der Geschäftsverbindung mit nur einem der Konto/Depotinhaber“ sichert, bezieht sich sowohl auf „Und“- als auch auf „Oder“-Konten. Ein Pfandrecht am Kontoguthaben kann aber nicht über einen Exekutionstitel erwirkt werden, der sich nur gegen einen der Kontoinhaber richtet. Zur Pfändung wäre ein Exekutionstitel gegen alle Kontoinhaber erforderlich. Durch den Abschluss eines „Und“-Kontos [Stichwort: Und-Konto] beabsichtigen die Mitinhaber, dass Verfügungen über die erliegenden Werte und Guthaben nur gemeinsam möglich sind. Diesen Erwartungen steht die Klausel diametral entgegen. Selbst wenn die Regelung in Bezug auf „Oder“-Konten zulässig wäre, müsste eine entsprechende Differenzierung vorgenommen werden, mangels derer die Regelung das Transparenzgebot verletzt.