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1.55 Verjährung bei „L“-Pensionsvorsorge: 3-jährige Verjährungsfrist ab Kenntnis der Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts
OGH: Maßgeblich für den Beginn der kurzen Frist ist die Kenntnis, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht; die Einzelfallfeststellungen (Polizze, konkrete Rentenmitteilung 2010, Kenntnis einer massiven Deckungslücke 2014) begründen ausreichende Verdachtsmomente und lösen die dreijährige Frist aus; sie ist abgelaufen. Hinsichtlich der langen Frist hält der OGH fest: Seit dem VbVG ist § 1489 Satz 2 ABGB auch auf juristische Personen anwendbar; darüber hinaus kommt die 30‑jährige Frist auch dann in Betracht, wenn vor Inkrafttreten des VbVG eine qualifiziert strafbare Organhandlung vorliegt und der wirtschaftliche Vorteil im Vermögen der juristischen Person realisiert wird. Da hierzu Feststellungen fehlen, werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen.