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Dokument-ID: 644312
10.12 Verjährung der Ansprüche aus dem Maklervertrag (§ 11 MaklerG)
Die Ansprüche aus dem Maklervertrag verjähren gem § 11 MaklerG in drei Jahren ab Fälligkeit, wobei die Frist gehemmt ist, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte. Diese Verjährungsbestimmung betrifft einerseits den Provisionsanspruch des Immobilienmaklers gem § 6 MaklerG und andererseits den Aufwandersatzanspruch des Maklers gem § 9 MaklerG.