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Dokument-ID: 702725
11.5 Verlängerungsmöglichkeit des Übergabetermins
Wenn bei Abschluss des Bauträgervertrags noch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, so kann gem § 4 Abs 2 BTVG vereinbart werden, dass den Bauträger aus der verspäteten Übergabe keine Verzugsfolgen treffen und der Erwerber an den Vertrag gebunden bleibt, sofern die Verzögerung auf die für den Bauträger nicht vorhersehbare und durch ihn nicht abwendbare lange Dauer des baubehördlichen Verfahrens zurückzuführen ist und ein Jahr nicht übersteigt. Diese Vereinbarung muss als Teil des Bauträgervertrages schriftlich geschlossen werden.