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Dokument-ID: 490624
1.4 Verpflichtung zur Rechnungslegung in Papierform
Die Beklagte betreibt ein Telefoniedienstleistungsgeschäft. Der Kläger machte Unterlassungsansprüche geltend.
OGH: Als „Dienstleister“ ist die Beklagte ihren Kunden gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet. Das Leistungsentgelt wird erst mit Zumittlung der Rechnung an den Kunden fällig, eine (unentgeltliche) Papierrechnung ist durchaus noch üblich und vom Gesetzgeber gewünscht.