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Dokument-ID: 843354
9.3 Verstoß gegen das KSchG
§ 6 Abs 3 KSchG
„Bei in Fremdwährung entstandenen Belastungen anerkennt der Karteninhaber den zur Verrechnung gelangenden Wechselkurs.“
Mangels Präzisierung der hier verwendeten Ausdrücke kann der typische Konsument keine Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen, weil offenbleibt, wie und von wem der Wechselkurs gebildet wird, wo er allenfalls abgerufen werden kann sowie wann jeweils umgerechnet wird. Die Klausel ist daher intransparent und verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG. • [Fußnote: OGH 28.01.2009, 10 Ob 70/07b.]