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Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.3 Vertragliche Garantie (§ 9a KSchG)

Verbrauchergarantie des § 9a KSchG

Gewährleistung ist die gesetzlich angeordnete Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Eine Garantie ist hingegen die vertragliche Verpflichtung des Schuldners, für Mängel einzustehen:

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