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Dokument-ID: 702758
11.9.1 Allgemeines
§ 6 Abs 1 BTVG bestimmt, dass ein Rücktrittsrecht des Bauträgers vom Vertrag nur für den Fall vereinbart werden kann, dass
- Bauträgerverträge über eine bestimmte Mindestanzahl von eigentlichen Vertragsbestandteilen desselben Vorhabens oder über einen bestimmten Anteil der Gesamtnutzfläche nicht zustande kommen; dieses Rücktrittsrecht steht dem Bauträger längstens sechs Monate nach der Vertragsschließung mit dem Erwerber zu;
- der Erwerber entgegen seiner vertraglichen Pflicht nicht innerhalb der von den Parteien festgelegten oder sonst einer angemessenen Frist ein Förderungsansuchen stellt, Erklärungen vor Behörden abgibt, Finanzierungszusagen, Sicherheiten oder Urkunden beibringt oder Unterschriften leistet.