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9.1 Voraussetzungen für eine Schiedsvereinbarung
Seit Inkrafttreten des SchiedsRÄG 2006, BGBl I 2006/7, kann nach § 581 Abs 1 ZPO überhaupt jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. • [Fußnote: OGH 22.10.2010, 7 Ob 103/10p.] An die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung bzw Schiedsklausel in AGB werden generell besondere Anforderungen geknüpft, jedoch stehen nicht alle zweiseitigen Rechtsmaterien einer Schiedsvereinbarung offen. Nicht schiedsfähig sind familienrechtliche Ansprüche sowie alle Ansprüche aus Verträgen, die dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auch nur teilweise unterliegen. • [Fußnote: § 582 Abs 2 ZPO.] Obwohl der schwächere Vertragspartner durch eine Schiedsvereinbarung auf die Geltendmachung seiner Ansprüche vor einem ordentlichen Gericht verzichtet, kann man die österreichische Rechtsprechung als durchaus schiedsfreundlich bezeichnen. Sind zum Beispiel nur Teile einer Schiedsklausel unwirksam, berührt dies nach dem Grundsatz der geltungserhaltenden Auslegung die Restgültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht. • [Fußnote: OGH 09.09.2013, 6 Ob 158/13y.] Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung hat einer den Zweck favorisierenden Interpretation zu folgen; lässt der Wortlaut einer undeutlichen Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung favorisiert. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0044997 [T3].]