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16.8.5 Vorzeitige Rückzahlung
§ 16 VKrG, der dem Verbraucher das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung zugesteht, ist grundsätzlich auch auf Verbraucherleasingverträge iSd § 26 VKrG anzuwenden. Die Absätze 4 bis 7 des § 26 VKrG passen das Recht des Verbrauchers auf vorzeitige Kreditrückzahlung gem § 16 VKrG entsprechend auf die Verbraucherleasingverträge an. Beim Verbraucherleasing nach § 26 Abs 1 Z 1 VKrG (Verpflichtung zum Erwerb der Sache) gilt der vorzeitige Erwerb der Sache als vorzeitige Rückzahlung. Das Recht auf vorzeitige Rückzahlung bedeutet somit bei diesen Verträgen das Recht auf vorzeitigen Ankauf. In diesem Fall vermindern sich die vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen entsprechend der durch den vorzeitigen Erwerb verkürzten Vertragsdauer. Laufzeitunabhängig und daher nicht bei der Verminderung der Zahlungen des Leasingnehmers in Anschlag zu bringen sind hingegen die Rechtsgeschäftsgebühren und die Kosten der Bonitätsprüfung. Der Unternehmer hat die für die Vornahme dieser Berechnung erforderlichen Grundlagen im Leasingvertrag anzugeben.