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Dokument-ID: 643924
24.2 Wahrnehmung und Heilung
Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist gem § 14 Abs 2 KSchG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen über die Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit sind jedoch anzuwenden.