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Dokument-ID: 765424
14.3.2 Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen
Wenn ein in § 1 TNG genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer gem § 4 Abs 1 TNG in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen. Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in § 5 TNG • [Fußnote: Siehe dazu Kapitel 4.1.] genannten Informationen dem Verbraucher jederzeit zur Verfügung stehen.