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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.3.1 Werbeangaben

In jeder Werbung für einen in § 1 TNG genannten Vertrag hat der Unternehmer gem § 3 Abs 1 TNG anzugeben, dass die in § 5 TNG genannten Informationen • [Fußnote: Siehe dazu Kapitel 4.1.]  erhältlich sind und wo sie angefordert werden können. Vom Begriff Werbung, der weit zu verstehen ist, sollen sämtliche Maßnahmen erfasst werden, die auf Timesharing-Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern abzielen. Dies unabhängig vom verwendeten Medium.

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