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Dokument-ID: 702694
11.2.8 Wirtschaftliche Einheit
Gem § 2 Abs 4 BTVG liegt ein Bauträgervertrag auch dann vor, wenn zwar der Erwerber sein Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erwirbt, dieser Vertrag aber eine wirtschaftliche Einheit mit dem Vertrag über die Errichtung oder durchgreifende Erneuerung des Gebäudes, der Wohnung oder des Geschäftsraums bildet.