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Dokument-ID: 644256
10.8.3 Zahlungen des Auftraggebers
Nachdem im Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrages nicht absehbar ist, ob es zu einer erfolgreichen Vermittlung eines Rechtsgeschäftes kommen wird, besteht kein Anspruch des Maklers auf eine An- oder Vorauszahlung auf die Provision. • [Fußnote: EBzRV 2 BlgNR 20. GP, 22.] Von dieser grundsätzlich dispositiven Bestimmung können weder Immobilienmakler noch Personalkreditvermittler in Folge § 18 MaklerG bzw § 40 MaklerG abgehen.