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12.3.6 Zahlungen
Eine Klausel, die dem Mieter eine allgemeine Haftung für verspätete Zahlungen aufbürdet, ist dann gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, wenn sie undifferenziert „sämtliche“ Kosten der allfälligen Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt. Damit wird dem Schuldner ein a priori nicht abschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet. • [Fußnote: OGH, 7 Ob 78/06f (Klausel 10).] Ebenso unwirksam ist eine Klausel, die dem Vermieter die Berechtigung zur eigenmächtigen Widmung der Zahlungen des Mieters einräumt. • [Fußnote: OGH, 7 Ob 78/06f (Klausel 11).]