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Dokument-ID: 1248456
6.8 Zahlungsaufschub, Rücktrittsrecht und Novation
Der Abschluss eines Neuerungsvertrags (Novation) iSd §§ 1376 ff ABGB liegt nur vor, wenn das ursprüngliche Schuldverhältnis durch ein neues vollständig ersetzt werden soll; Änderungen von Nebenbestimmungen, wie die Anpassung der Rückzahlungsmodalitäten oder Ratenvereinbarungen, stellen lediglich eine Schuldänderung dar.