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15.1.7 Zugangsfiktion wichtiger Erklärungen (Z 3)
Abgrenzung zulässige und unzulässige Zugangsfiktion
§ 6 Abs 1 Z 3 KSchG erklärt Vertragsbestimmungen für unzulässig, nach denen eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als dem Verbraucher zugegangen gilt. Ausgenommen davon ist die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Verbrauchers gesendeten Erklärung für den Fall, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung der Anschrift nicht bekannt gegeben hat. Das Verbot von Zugangsfiktionen bezieht sich auch auf die Frage des Zeitpunkts des Zugangs. Es darf keinen Unterschied machen, ob festgeschrieben wird, dass eine überhaupt nicht zugegangene Erklärung als zugegangen gilt, oder ob ihr Zugang bloß früher eintreten soll, als dies nach allgemeinen Regeln der Fall wäre (OGH 25.02.2016, 2 Ob 20/15b).