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Dokument-ID: 595365
11.5 Zusage einer angemessenen Konventionalstrafe
Damit die Unterwerfung des Abgemahnten die Wirkung des Ausschlusses der Wiederholungsgefahr entfalten kann, muss sie neben der Unterlassungserklärung auch eine Absicherung derselben durch die Zusage einer „angemessenen“ Konventionalstrafe iSd § 1336 ABGB enthalten.