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10 Zuständigkeitsvereinbarungen
Zuständigkeitsvereinbarungen sind häufig in AGB zu finden und stellen klassische Nebenbedingungen eines Vertrages dar. Im Gegensatz zur Schiedsvereinbarung, durch die eine Entscheidung über einen Rechtsstreit den ordentlichen Gerichten entzogen und einem Schiedsgericht übertragen wird, belässt eine Zuständigkeitsvereinbarung die Rechtsprechungshoheit bei den staatlichen Institutionen und legt lediglich einen alternativen aber gleichermaßen staatlichen Verhandlungsort fest. Dies wirkt aus rechtsschutztechnischer Betrachtungsweise für den AGB-Unterworfenen prima facie wenig(er) einschneidend, doch kann es im Fall eines Gerichtsverfahrens mit ungewollten Kosten verbunden sein, sich mehrmals in eine weit entfernte Gemeinde zu begeben oder unbekannte und teure dort ansässige Rechtsbeistände verpflichten zu müssen. Die Vereinbarung, dass ein bestimmtes Gericht zuständig sein soll, ist bei Kaufverträgen aber erfahrungsgemäß durchaus üblich. Eine derartige, für die Art des Rechtsgeschäftes typische Klausel in den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ist daher schon grundsätzlich selbst für einen unerfahrenen Vertragspartner nicht überraschend und eine Zuständigkeitsvereinbarung gem § 104 Abs 1 JN somit nicht „geschäftsfremd“. • [Fußnote: Vgl RIS-Justiz RS0029442.]