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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

26.2 Zweck

Nach allgemeinem Zivilrecht können befristete Dauerschuldverhältnisse und Sukzessivlieferungsverträge, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, vorzeitig nur aus wichtigem Grund beendet werden. Eine Auflösung aus wichtigem Grund bleibt ohne die Fristen des § 15 KSchG möglich. • [Fußnote: Apathy in Schwimann, ABGB-Kommentar, 3. Aufl, § 15 KSchG Rz 2 mwN.] 

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