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6.3.7 Zwingende Angaben in Kreditverträgen (§ 9 VKrG)
Neben den vorvertraglichen Informationspflichten normiert das VKrG weiters die in den Kreditverträgen verpflichtend zu erteilenden Informationen. Da der Verbraucherkreditvertrag ein Konsensualvertrag ist, hat die Erfüllung der zwingenden Angaben im Vertragswerk keine Auswirkung auf das rechtswirksame Zustandekommen des Kreditvertrages. Durch die übereinstimmende Willenserklärung der Parteien ist der Vertrag bereits wirksam geschlossen. Die Verletzung der verpflichtenden Formvorschriften führt nicht zur Unwirksamkeit des Verbraucherkreditvertrages sondern zieht Verwaltungssanktionen gem § 28 VKrG nach sich.