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Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

Rettungspflicht

Amtshaftungsanspruch – formelle Subsidiarität

Die Absicht des Gesetzes geht dahin, nur für jene Eingriffe Ersatz zu gewähren, für deren Folgen keine verfahrensrechtlich mögliche Abhilfe in Betracht kam. Der Amtshaftungsanspruch ist also insofern subsidiär, als ein durch hoheitliches Handeln eines Rechtsträgers potenziell Geschädigter verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen. Amtshaftung hat nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherungsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden zu verhindern. Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, dass diese Rechtsbehelfe den Schaden noch hätten abwenden können, ist also anspruchsbegründendes Element. Nur für unverbesserliche Vollzugsakte soll Ersatz geleistet werden (OGH 10.5.2005, 1 Ob 86/05m; OGH 14.8.2007, 1 Ob 113/07k = Zak 2007/655).

Rechtsmittelbegriff

Das Gesetz überlässt es also zunächst dem Betroffenen selbst, seine Interessen zu wahren und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Behelfe vergeblich ausgeschöpft hat (OGH 12.8.2004, 1 Ob 231/03g = JBl 2005, 184). Unter Rechtsmitteln sind nur prozessuale Rechtsbehelfe – im weiteren Sinn – zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise, zu beseitigen (OGH 26.2.2002, 1 Ob 310/01x = JBl 2002, 520). Der Geschädigte hat jedoch nicht die Wahl, anstelle eines solchen Rechtsmittels eine Anregung zu wählen, die – bei entsprechendem Wohlwollen nach Belieben der Behörde, ohne dass also ein der potentiellen Wirkung eines Rechtsmittels entsprechender Anspruch auf Sacherledigung besteht – allenfalls zum selben Ergebnis wie ein Rechtsmittel führen kann (OGH 24.6.1997, 1 Ob 145/97y).

Mit der Rettungspflicht ist selbstverständlich die Konsequenz verbunden, dass die Partei das Rechtsmittel nicht nur überhaupt erheben, sondern es darüber hinaus auch so formulieren muss, dass die darüber entscheidende Instanz in der Lage ist, den behaupteten Beurteilungs- oder Verfahrensfehler aufzugreifen und zu korrigieren (OGH 28.4.2016, 1 Ob 68/16f).

Werden jene Gründe, aus denen später ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden soll, im Rechtsmittel nicht angeführt, fällt dies dem Amtshaftungskläger als Verletzung seiner Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG zur Last (OGH 1 Ob 100/22w).

Wenn jemand gewillt ist, einen Rechtsträger wegen der Schadensfolgen aus einem rechtswidrigen Bescheid zu klagen, mutet ihm das Gesetz zu, zunächst den primären Schutz der Verfahrensgesetze auszunützen. Der Kläger muss daher sogar einen Bescheid bekämpfen, den er selbst für richtig hält (OGH 23.11.2016, 1 Ob 199/16w).

Rechtsmittel – aussichtslose

Lediglich die Unterlassung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten. Darunter sind solche zu verstehen, die schon nach ihrer abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr nicht tauglich waren (OGH 22.6.1993, 1 Ob 22/92 = JBl 1993, 788; OGH 27.1.1198, 1 Ob 241/97s = SZ 71/7). Ein hypothetischer Nachvollzug, was geschehen wäre, hätte der Kläger von den ihm offen stehenden Rechtsbehelfen, die nicht offenbar aussichtslos waren, zeitgerecht Gebrauch gemacht und ob bzw welcher Schaden dem Kläger dennoch entstanden wäre, kommt im Amtshaftungsverfahren nicht in Betracht (OGH 27.1.1998, 1 Ob 241/97s = SZ 71/7).

Das Wort „können“ in § 2 Abs 2 AHG bedeutet nach der Rechtsprechung nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Schaden noch zu verhindern, nicht aber die Zulässigkeit der Beweisführung im Amtshaftungsverfahren, dass etwa eine nicht erhobene Säumnisbeschwerde keinen Erfolg hätte haben können. Es ist nicht Aufgabe des Amtshaftungsprozesses, den hypothetischen Erfolg eines unterlassenen Rechtsbehelfes, wäre er ergriffen worden, nachzuvollziehen (OGH 20.4.2010, 1 Ob 129/09s).

Dies gilt auch dann, wenn der Schaden durch einen möglicherweise rechtswidrigen unterinstanzlichen Bescheid entstand, der in der Folge von der Oberbehörde als nichtig aufgehoben wurde, wenn eine Beschwerde (Revision) an den VwGH unterlassen wurde (RIS-Justiz RS 0053063).

Rechtsmittel – Schadenverringerung

Ein Amtshaftungsanspruch kann demnach, wenn ein Rechtsmittel zur Verfügung stand und (schuldhaft) nicht ergriffen wurde, nur entstehen, wenn der Schaden durch dieses Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden konnte, weil er schon entstanden war, ehe der Rechtsbehelf Abhilfe hätte schaffen können. Der Amtshaftungskläger hat daher zu behaupten und zu beweisen, welcher Teil des geltend gemachten Schadens auch durch Ergreifung des nach der anzuwendenden Verfahrensordnung möglichen Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs nicht mehr vermeidbar war. War ein Teil des Schadens abwendbar, hat die Unterlassung der Abgrenzung durch den Kläger, welcher Schaden abwendbar war und welcher nicht, die Abweisung seines Begehrens zur Gänze zur Folge (OGH 10.5.2006, 1 Ob 86/05m; OGH 28.11.2006, 1 Ob 210/06y).

Im Zusammenhang mit der Rettungspflicht wird darauf abgestellt, ob dem Geschädigten ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der zumindest abstrakt geeignet ist, den Schaden zu beseitigen bzw den endgültigen Eintritt zu verhindern. Ist dies der Fall, hat er von diesem Rechtsbehelf bei sonstigem Verlust eines Ersatzanspruches Gebrauch zu machen, es sei denn, ein solcher Schritt wäre von vornherein aussichtslos, weil der Schaden unabwendbar feststeht.

Steht somit fest, dass es für den Kläger von vorneherein aussichtslos war, die begehrte „Nachzahlung“ im Verwaltungsweg einzufordern, kann von einer Unzulässigkeit des Rechtswegs keine Rede sein. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass er (ersichtlich aus besonderer Vorsicht) auch diesen ungeeigneten Verfahrensweg gewählt hat. Hätte er die – objektiv betrachtet – aussichtslose Rechtsverfolgung auf dem Verwaltungsweg überhaupt unterlassen, könnte keinesfalls ein Zweifel an der Zulässigkeit der Erhebung eines Amtshaftungsanspruches bestehen. Er kann nicht dadurch schlechter gestellt sein, dass er vorsichtshalber und zusätzlich den Versuch einer Geltendmachung im Verwaltungsweg unternommen hat (OGH 27.2.2018, 1 Ob 176/17i).

Rechtsmittelunterlassung – Verschulden des Geschädigten

Der Ausschluss des Ersatzanspruches setzt ein Verschulden des Geschädigten, genauer die Sorglosigkeit des Geschädigten im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern, voraus. Ein solches Verschulden kann desto weniger angenommen werden, je ungewöhnlicher das in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Unrichtige Auskünfte des Organs an den Geschädigten über den zu erwartenden Verfahrensverlauf können jedoch zur Exkulpierung des Amtshaftungsklägers bei Verletzung der Rettungspflicht führen (OGH 23.11.2004, 1 Ob 298/03k = JBl 2005, 460). Der gänzliche Entfall des Verschuldens des Geschädigten kommt aber auch bei einem ungewöhnlichen Rechtsmittel und gleichzeitiger Verletzung behördlicher Manuduktionspflichten jedenfalls nach Verstreichen eines gewissen Zeitraums nicht mehr in Betracht. Bei Beurteilung der Frage nach dem Verschulden bzw der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten kommt es einerseits auf die konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Geschädigten und andererseits auf die gesamten Begleitumstände seines Verhaltens an (OGH 17.5.2004, 1 Ob 287/03t).

Die Unterlassung, ein Rechtsmittel einzulegen, kann auch darauf zurückzuführen sein, dass der Betroffene ohne eigenes Verschulden die Rechtswidrigkeit behördlichen Handels nicht erkannte oder nicht wissen konnte, dass ein Schaden entstehen wird. Ein Rechtsunkundiger darf sich grundsätzlich auf richtige Rechtsanwendung durch Verwaltungsbehörden verlassen. Er ist nur verpflichtet, über ihm unverständliche Akte der Vollziehung Rat einzuholen, sodass die rechtliche Unerfahrenheit nicht ohne weiteres entschuldigt ist (OGH 12.8.2004, 1 Ob 231/03g = JBl 2005, 184).

Liegt Untätigkeit eines Gerichtes vor, so ist bei einer rechtsunkundigen Partei der Zeitraum, bevor sie darauf schließen muss, dass eine solche gegeben ist und von ihr verlangt werden kann, dass sie rechtskundigen Rat einholt, jedenfalls nicht kleinlich zu bemessen (OGH 27.2.2014, 1 Ob 222/13y = Zak 2014/335).

In allen Regeln ist aber in der Unterlassung der in § 2 Abs 2 AHG genannten Rechtsmittel ein Verschulden zu erblicken. Es ist den Betroffenen zumutbar, bei Zustellung eines Bescheides, dessen Rechtskraft ihnen Schaden zufügen muss, die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu ergreifen und sich, sofern die erforderliche Rechtskenntnis fehlt, entsprechend fachlich beraten zu lassen (OGH 28.11.2006, 1 Ob 210/06y).

Rechtsmittel – Entscheidung der Rechtsmittelinstanz

Falls der Geschädigte seine Rettungspflicht erfüllt, ist es dem Rechtsträger verwehrt einzuwenden, die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz sei rechtswidrig. Nach Ansicht des OGH ist es nämlich ein Wertungswiderspruch, wenn das Gesetz einerseits den Geschädigten zwingt, Schäden durch Rechtsmittel zu vermeiden, wenn er nach dem Erfolg seines Rechtsmittels immer noch keinen Schadenersatz erlangen kann, weil ihm der Rechtsträger die Rechtswidrigkeit der für ihn günstigen Rechtsmittelentscheidung entgegenhalten kann (OGH 29.3.1994, 1 Ob 14/94 = SZ 67/55).

Rettungsaufwand

Der notwendige Kostenaufwand zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ist als Rettungsaufwand aus dem Titel der Amtshaftung ersatzfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Betracht kommende Verfahrensvorschrift eine Kostenersatzpflicht kennt oder nicht (OGH 24.4.1991, 1 Ob 7/91 = AnwBl 1991, 749). Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes dient auch eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, auch wenn der behördliche Eingriff bei Erhebung der Beschwerde bereits beendet war, aber die Beeinträchtigung des Betroffenen dadurch nicht zur Gänze beseitigt werden konnte (OGH 25.4.1995, 1 Ob 3/95 = JBl 1996, 58).

Anwaltskosten, die aufgewendet werden, um eine drohende Verwaltungsstrafe abzuwenden, sind als Rettungsaufwand positiver Schaden. Ein solcher ist jedoch nur zu ersetzen, wenn er zweckmäßig und angemessen war. Es kann der Schädiger aufgrund der Schadenminderungspflicht des Geschädigten grundsätzlich verlangen, dass er Ersatz nur in angemessener Höhe leisten muss. Dies gilt auch für Anwaltskosten, auf deren Höhe der vertretene Geschädigte im Wege der Vereinbarung Einfluss nehmen kann (OGH 16.3.2017, 1 Ob 231/16a).

Die Kosten einer Säumnisbeschwerde nach Art 132 Abs 3 B-VG an die Verwaltungsgerichte und eines Fristsetzungsantrages nach Art 133 Abs 7 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof sind als Schadenersatzanspruch nach dem AHG jeweils analog TP 2 RAT zu entlohnen (OLG Graz 5 R 154/18h).

Ersatzfähigkeit von Verfahrenskosten

Bekämpfung mehrerer Verwaltungsakte

Verfahrenskosten aufgrund einer Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die über den in diesem Verfahren zugesprochenen pauschalen Aufwandersatz hinausgehen, jedoch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer faktischen Amtshandlung zweckmäßig aufgewendet werden musste, sind in angemessener Höhe aus dem Titel der Amtshaftung ersatzfähig.

Verfahren vor UVS

Soweit für anwaltliche Leistungen ein gesetzlicher Tarif besteht, sind gewöhnlich dessen Ansätze als angemessenes Entgelt anzusehen. Danach ist in erster Linie das Rechtsanwaltstarifgesetz maßgebend. In Ermangelung eines gesetzlichen Tarifansatzes sind die Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) – nunmehr Allgemeine Honorar-Kriterien (AHK) – für Rechtsanwälte von Bedeutung.

Für die Frage, ob im konkreten Fall Kostenersatz in einfacher oder mehrfacher Höhe gebührt, kommt es darauf an, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer bekämpften behördlichen Maßnahmen um einen einzigen Verwaltungsakt handelte oder ob mehrere getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte vorlagen. Bei der Ermittlung der Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie die Beschwerde formuliert ist und wie viele Einzelakte der Beschwerdeführer im Rahmen der bekämpften Amtshandlung zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen (OLG Wien 18.2.2009, 14 R 222/08g).

Für Leistungen eines Rechtsanwalts in einem Verwaltungsstrafverfahren gilt § 13 AHK. In den Fällen des § 13 Abs 1 AHK richtet sich die angemessene Entlohnung danach, welche Honorarsätze gem § 9 AHK in offiziösen Strafsachen angemessen sind. Für geringe Geldstrafen sieht § 13 Abs 2 AHK eine Sonderregelung vor. Danach ist es in Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die nur mit einer Geldstrafe bis zu EUR 730,– bedroht sind, angemessen, die Leistung eines Rechtsanwalts unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.450,– zu entlohnen. Dieser Begriff „nur mit einer Geldstrafe“ schließt die Fälle der nahezu ausnahmslos gem § 16 VStG bei Verhängung einer Geldstrafe festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe ein. Im Anwendungsbereich der AHK sind somit die Leistungen eines Rechtsanwalts in Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 750,– bedroht sind, gem § 13 Abs 2 AHK auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.450,– nach den Bestimmungen des RATG zu entlohnen, unabhängig davon, ob für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auch eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht ist (OGH 11.4.2013, 1 Ob 57/13h).

Auch die vor Organen der MRK aufgewendeten Kosten können einen zuzuerkennenden Rettungsaufwand darstellen (OGH 19.12.1990, 1 Ob 27, 28/90 = JBl 1992, 49).

Verfahren vor dem EGMR

Der EGMR entscheidet über den Ersatz der Kosten und Auslagen allein nach billigem Ermessen und berücksichtigt innerstaatliche Gebührensätze nur als Anhaltspunkt bei seiner Entscheidung mit. Da der EGMR seiner Entscheidung über die Kosten grundsätzlich kein vom Ermessen unabhängiges Kostenersatzrecht zugrunde legt, steht dem Geschädigten die Differenz zwischen dem vom EGMR zuerkannten und den zur notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten zu.

Welche Bemessungsgrundlage im Verfahren vor dem EGMR gilt, regeln weder die AHR noch das RATG. § 8 Abs 1 AHR (nunmehr Allgemeine Honorar-Kriterien: AHK) sah in diesem Zusammenhang nur vor, dass für Beschwerden, Gegenschriften und die Verrichtung von mündlichen Verhandlungen der doppelte Betrag der TP 3C RATG angemessen ist. Durch diese Bestimmung wird die Bedeutung und der erhöhte Aufwand einer Vertretung vor übernationalen Tribunalen bereits angemessen berücksichtigt (OGH 8.9.2009, 1 Ob 85/09w).

Rettungsaufwand – Verjährung

Die Verjährung des Anspruches auf Ersatz des Rettungsaufwandes wird erst in Gang gesetzt, wenn der Erfolg oder Misserfolg einer zweckmäßig ergriffenen Rettungsmaßnahme feststeht. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dieser Maßnahme nicht um ein Rechtsmittel iSd § 2 Abs 2 AHG – hier Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zwecks Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung – handelt (OGH 25.3.2003, 1 Ob 9/03k = SZ 2003/29).

Rechtsbehelfe iSd § 2 Abs 2 AHG

Grundsätzlich müssen die Bekämpfungsmaßnahmen einer anfechtbaren und schadensursächlichen behördlichen Entscheidung verfahrensrechtlicher Natur und mit einem Entscheidungsanspruch ausgestattet sein, um als Rechtsmittel iSd § 2 Abs 2 AHG qualifiziert zu werden. Unter „Rechtsmittel“ iSd § 2 Abs 2 AHG sind demnach prozessuale Rechtsbehelfe zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte gerichtliche Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise, zu beseitigen.

Voraussetzung der Anfechtbarkeit einer (gerichtlichen) Entscheidung ist das Vorliegen einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft (OGH 7.3.2006, 1 Ob 151/05w = EvBl 2006/118).

Nach der Rechtsprechung soll es aber belanglos sein, ob der fragliche Rechtsbehelf im selben Verfahren zur Verfügung steht oder die Einleitung eines neuen Verfahrens voraussetzt, wie zB Wiederaufnahme, Oppositions- und Impugnationsansprüche, Nichtigkeitsklage etc, wenn er nur dazu bestimmt oder geeignet ist, die Schaden verursachenden Folgen eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens durch direkte Einwirkung auf das betreffende Verfahren zu verhindern oder zu vermindern (OGH 18.9.1991, 1 Ob 38/90 = SZ 64/126). Demgemäß wurden von der Rechtsprechung – neben den „klassischen“ Rechtsmitteln wie beispielsweise Berufung, ordentliche Revision, Rekurs und ordentlicher Revisionsrekurs – als solche Rechtsbehelfe insbesondere angesehen:

  • Außerordentliche Revision und außerordentlicher Revisionsrekurs, wobei die Zurückweisung dieses Rechtsmittels durch den OGH einen Amtshaftungsanspruch ausschließt
  • Devolutionsantrag (OGH 3.6.1981, 1 Ob 39/80 = SZ 54/86)
    Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht materiell-rechtlich an den Bestand eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde und formell-rechtlich an die Voraussetzung geknüpft, dass die die Entscheidungspflicht geltend machende Partei an die Behörde 1. Instanz einen Antrag gestellt hat, der den Gegenstand eine auf dem Wege des § 73 Abs 2 AVG verfolgbaren behördlichen Entscheidungspflicht bilden konnte (VwGH 29.10.1998, 98/07/0113).
  • Widerspruch gegen das Protokoll gem §§ 212, 212a ZPO (OGH 17.5.2004, 1 Ob 181/03d)
  • Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nach einem Ausspruch des Berufungsgerichtes, dass eine solche unzulässig ist (OGH 23.11.2004, 1 Ob 298/03k = JBl 2005, 460). Bei einem solchen Antrag gem § 508 ZPO ist grundsätzlich all das anzuführen, woraus später ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden soll. Das Berufungsgericht ist nämlich bei der Prüfung der nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision auf die im Abänderungsantrag geltend gemachten Gründe beschränkt. Fehlen solche Ausführungen, ist der Kläger seiner Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG nicht nachgekommen (OGH 24.5.2017, 1 Ob 81/17v; OGH 1 Ob 247/22p).
  • Anfechtung eines Ausspruches nach § 64 Abs 2 AVG (OGH 24.6.1997, 1 Ob 145/97y)
  • Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (OGH 28.4.1998, 1 Ob 107/97k = SZ 71/75; OGH 20.4.2010, 1 Ob 129/09s)
    Nach der neuen Rechtslage sind die Verwaltungsgerichte gem § 34 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 33/2013, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden, falls gesetzlich keine andere Frist bestimmt wird. Wird die gesetzliche Höchstfrist nicht eingehalten, kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden. Über diesen entscheidet der Verwaltungsgerichtshof, welcher dem Verwaltungsgericht auftragen kann, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt (§ 38 Verwaltungsgerichtshofgesetz idF Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz BGBl I 33/2013).
  • Fristsetzungsantrag gem § 91 GOG
    Ein solcher Fristsetzungsantrag setzt voraus, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist, wobei für den Fristsetzungsantrag keine Frist vorgeschrieben ist. Zum insoweit durchaus vergleichbaren Fall der Säumnisbeschwerde ist anerkannt, dass der Geschädigte aus der Untätigkeit der Behörde zumindest in den ersten Monaten nach Verstreichen der Entscheidungsfrist nicht unbedingt schließen muss, dass die Behörde auch weiterhin untätig sein werde. Der Geschädigte ist daher nicht dazu verhalten, unmittelbar nach Fristablauf mit dem entsprechenden Rechtsbehelf vorzugehen, um seine Ansprüche nicht zu verlieren. Dies gilt umsomehr, als mit der Erhebung eines solchen Rechtsbehelfs ebenfalls regelmäßig Verzögerungen verbunden sind, weswegen ein Zuwarten durchaus von der Hoffnung getragen sein kann, zwischenzeitig werde es zu einer Erledigung kommen. Diese Überlegungen gelten auch für den Anwendungsbereich des § 91 GOG, zumal § 91 GOG dem Entscheidungsträger neuerlich eine Frist zur Erledigung einräumt, bevor der Antrag der übergeordneten Stelle zur Entscheidung vorzulegen ist (OGH 27.2.2014, 1 Ob 222/13y = Zak 2014/335).
    Beim Fristsetzungsverfahren handelt es sich um kein gesondertes Verfahren. Welches Gericht funktionell zuständig ist, über ein zulässiges Rechtsmittel gegen einen im Fristsetzungsverfahren ergangenen Beschluss zu entscheiden, richtet sich daher nach den für das Ausgangsverfahren geltenden Prozessvorschriften (OGH 6.5.2014, 8 Fsc 1/14k).
  • Wiederaufnahmsantrag und Wiederaufnahmsklage (ZVR 1963/151)
  • Wiedereinsetzungsantrag (RS0036768)
  • Antrag auf Einstellung der Zwangsverwaltung (1 Ob 193/65)
    Die Möglichkeit des Anbringens von Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf einschließlich des Rekurses gegen den auf diesem Entwurf basierenden Verteilungsbeschluss nach § 130 KO (OGH 14.8.2007, 1 Ob 113/07k, Zak 2007/655)
  • Widerspruch gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung (OGH 23.12.2014, 1 Ob 242/14s)
  • Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem § 108 Abs 1 Z 2 StPO, wonach das Gericht das Ermittlungsverfahren einzustellen hat, wenn der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht r echtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts keine Intensivierung des Verdachts zu erwarten ist. Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen, die das Verfahren entweder einzustellen oder den Antrag binnen vier Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten hat. Dieses muss – sofern es den Antrag nicht zurückweist- in der Sache entscheiden. Dagegen steht dem Beschuldigten eine Beschwerde nach § 87 StPO an das Rechtsmittelgericht zu. Ein Rechtsmittel muss nur seiner Art nach abstrakt geeignet sein, den Schaden zu verhindern. Dass der Einstellungsantrag nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zu einer Schadensabwehr gänzlich ungeeignet gewesen wäre, ist nach seiner dargelegten Funktion nicht anzunehmen (OGH 1 Ob 22/23a).

Keine Rechtsbehelfe iSd § 2 Abs 2 AHG

Keine Rechtsmittel sind insbesondere:

  • Vorausklagen gegen Mitschädiger bzw die Verfolgung materiell-rechtlicher Ansprüche gegen Dritte (OGH 11.11.1992, 1 Ob 5/92 = JBl 1993, 532; OGH 9.6.1998, Ob 391/97z = SZ 71/98)
  • Urgenzen bei Behörden (OGH 26.2.2002, 1 Ob 310/01x = JBl 2002, 520; OGH 7.3.2006, 1 Ob 151/05w = EvBl 2006/118)
  • Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (OGH 18.9.1991, 1 Ob 33/91 = JBl 1992, 249)
  • Aufsichtsbeschwerde (EvBl 1981/69)
  • Die Möglichkeit, die Zahlung einer vollstreckbaren Forderung hinauszuschieben (OGH 28.11.2000, 1 Ob 220/00k)
  • Ein Antrag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines nicht bekannten Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine etwa von der Staatsanwaltschaft später erhobene Anklage abzuwenden (OGH 27.8.2015, 1 Ob 123/15t).

Mitverschulden des Geschädigten

Die Außerachtlassung solcher Behelfe, die nicht als Rechtsmittel iSd § 2 Abs 2 AHG anzusehen sind, kann jedoch ein Mitverschulden des Geschädigten gem § 1304 ABGB begründen, da es einer Partei zuzumuten ist, auch andere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Dazu zählt insbesondere das Unterlassen einer Urgenz bei einer durch längere Zeit untätig gebliebenen Behörde (OGH 7.3.2006, 1 Ob 151/05w = EvBl 2006/118; OGH 28.11.2006, 1 Ob 210/06y).

Demnach führt außerhalb des Bereiches des § 2 Abs 2 AHG der Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht durch Nichtergreifen eines Rechtsmittels oder die Unterlassung der Prozessführung nicht in jedem Fall dazu, dass der Geschädigte den nicht verhinderten Schaden alleine zu tragen hat. Trifft auch denjenigen, der den Schaden veranlasst oder zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist der Schaden nach § 1304 ABGB zu teilen (OGH 30.11.2006, 8 Ob 85/06t = EvBl 2007/68).

Unterlassene Einwände gegen die Bestellung eines Sachverständigen im Ermittlungsverfahren

Einem Beschuldigten ist das Unterlassen von Einwänden gegen die Bestellung eines Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und der substanziellen Darlegung von – trotz durchgeführtem Verbesserungsverfahren gem § 127 Abs 3 StPO – verbliebenenn Mängeln des Gutachtens als Verstoß gegen die Rettungspflicht anzulasten. Hat sich der Kläger als Beschuldigter und Angeklagter nicht mit den von der StPO eingeräumten Mitteln zeitgerecht und im Anlassverfahren gegen die nun von ihm behauptete Beiziehung einer Sachverständigen ohne entsprechende Fachkenntnis zur Wehr gesetzt, kann er später einen Ersatzanspruch nach dem AHG nicht darauf gründen, dass ein von diesem Sachverständigen erstattetes Gutachten, das angeblich unrichtig sei, seinen Schaden verursacht habe (OGH 1 Ob 215/18a).

Die Schadensminderungsobliegenheit nach § 1304 ABGB verpflichtet den Geschädigten jedoch nicht dazu, auf eigenes Risiko und eigene Kosten einen Gerichtshof öffentlichen Rechts anzurufen, um den Schaden zu beheben (OGH 6 Ob 129/19t).

Rechtsbehelfe/Rettungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Mit 01.01.2014 wurden neun Landesverwaltungsgerichte sowie auf Bundesebene das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht eingerichtet, wobei das Bundesvergabeamt und der Asylgerichtshof im Bundesverwaltungsgericht aufgingen. Erstmalig in der österreichischen Verfassungsgeschichte wurde damit auf gerichtlicher Ebene eine Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen der Verwaltungsbehörden geschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht ist österreichweit die zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung mit Ausnahme des Zuständigkeitsbereiches des Bundesfinanzgerichtes.

Die Verwaltungsgerichte entscheiden in Form von Erkenntnissen oder Beschlüssen.

Jedenfalls unzulässig ist ein Rechtsmittel gegen die in § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idF Verwaltungsgerichtsbarkeit-Ausführungsgesetz, BGBl I 33/2013, bezeichneten Entscheidungen. Dazu gehören insbesondere verfahrensleitende Beschlüsse, Beschlüsse über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Beschlüsse im Rahmen des Vorentscheidungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht und Erkenntnisse in Verwaltungs- und Finanzstrafsachen, wenn eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,– und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,– verhängt wurde.

Bei allen anderen Entscheidungen ist gem Art 133 Abs 4 B-VG idF 2014 eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof dann zulässig, wenn diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet ist.

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision aus den oben genannten Gründen zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, so kann gem § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz idF Verwaltungsgerichtsbarkeit-Ausführungsgesetz, BGBl I 33/2013, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. In einer solchen sind gesondert die Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist der Verwaltungsgerichtshof an den diesbezüglichen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

Revisionen, bei denen die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG idF 2014 nicht vorliegen, sind vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (§ 34 Abs 1 und 1a Verwaltungsgerichtshofgesetz idF Verwaltungsgerichtsbarkeit-Ausführungsgesetz, BGBl I 33/2013).

Diese geschilderte Rechtslage legt es nahe, in Bezug auf die Rettungspflicht des § 2 Abs 2 AHG die oben dargestellte Rechtsprechung betreffend die Revisionen im Zivilverfahren auf die Revisionen gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte analog anzuwenden. Demnach wären sowohl ordentliche als auch außerordentliche Revision als Rechtsmittel iSd § 2 Abs 2 AHG zu qualifizieren, deren Unterlassung zum Verlust eines Amtshaftungsanspruches führen kann. Die Zurückweisung einer solchen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG idF 2014 hätte zur Folge, dass kein Amtshaftungsanspruch wegen Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes geltend gemacht werden kann, da ein solcher Beschluss – auch wenn er nicht begründet wird – denknotwendigerweise unterstellt, dass die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes vertretbar ist.