© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 153526

Vorschrift

Amtshaftungsgesetz (AHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10.

idF BGBl. I Nr. 33/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2013

(1) Der beklagte Rechtsträger hat

  1. den Rechtsträgern, die er nach § 1 Abs. 1 und
  2. den Organen, die er für den Rückersatzanspruch

für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO).
(BGBl. I Nr. 33/2013)

(2) Hat der Rechtsträger einem Organ den Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde von der Klage zu benachrichtigen. Diese Behörde hat dem Gericht in angemessener Frist mitzuteilen, ob ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde oder nunmehr eingeleitet wird.

(3) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013.)