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Neu Dokument-ID: 207274

Vorschrift

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)

Inhaltsverzeichnis

§ 33.

idF BGBl. Nr. 507/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1994

(1) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.

(2) In der Geschäftsverteilung ist auch festzulegen, welche Richter gegebenenfalls gemäß § 77 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes bei welchen Bezirksgerichten Vertretungsaufgaben wahrzunehmen haben.