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Dokument-ID: 163927
2. Abschnitt
Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)
2. Abschnitt
Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung
§ 4. Zulässigkeitsvoraussetzungen
Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn
- der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
- sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie
- diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.