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Neu Dokument-ID: 153519

Vorschrift

Amtshaftungsgesetz (AHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4.

idF BGBl. Nr. 20/1949 | Datum des Inkrafttretens 01.02.1949

Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.