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Dokument-ID: 147474
Finanzprokuraturgesetz (ProkG)
§ 5. Grundsätze bei der Auftragserfüllung
Die Finanzprokuratur ist in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in rechtlichen Belangen berufen. Sie ist dabei zur umfassenden Interessenwahrung verpflichtet und hat mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht vorzugehen.