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Neu Dokument-ID: 207337

Vorschrift

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)

Inhaltsverzeichnis

§ 89g. Übermittlung an Empfänger im Ausland

idF BGBl. I Nr. 32/2018 | Datum des Inkrafttretens 25.05.2018

Die Gerichte und Justizverwaltungsbehörden sind zur Übermittlung aller gesetzmäßig ermittelten und verarbeiteten Daten an diejenigen Empfänger im Ausland ermächtigt, welche als solche nach den bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.