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12.18 1 Ob 52/17d; OGH; 12. Juli 2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** S*****, 2. M***** S*****, vertreten durch Dr. Christoph Joham und Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in Eugendorf, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde N*****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 40.000,– sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2017, GZ 4 R 159/16d-63, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. April 2016, GZ 12 Cg 31/14b-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.428,22 (darin EUR 404,70 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Die Kläger erwarben im Jahr 2002 ein im Flächenwidmungsplan der Beklagten als Bauland ausgewiesenes Grundstück, das an der Westseite durch einen Bach begrenzt wird. Zum Zeitpunkt des Erwerbs waren im Flächenwidmungsplan auch die Inhalte des Gefahrenzonenplans der Wildbach- und Lawinenverbauung aus dem Jahr 1998 ausgewiesen. Danach lag der Großteil des Grundstücks in der gelben Gefahrenzone; unmittelbar angrenzend an den Uferbereich des Bachs befand sich ein Streifen in der roten Gefahrenzone, allerdings nicht aufgrund zu erwartender Hochwässer, sondern wegen möglicher Erosionserscheinungen am Ufer. Bei Erstellung dieses Gefahrenzonenplans war allerdings ein Koordinatenfehler unterlaufen; richtigerweise hätte der Bereich der roten Zone eine zusätzliche Breite von 1 bis 1,2 m aufweisen müssen. Wäre die rote Zone richtig eingezeichnet gewesen, hätten die Kläger die Liegenschaft nicht erworben und bebaut. Das Grundstück der Kläger wurde erstmals im Juni 2002 und in der Folge in den Jahren 2004, 2005, 2008 (oder 2009) und 2012 von Hochwasser heimgesucht, wodurch immer wieder Schäden entstanden; im August 2014 veräußerten sie ihre Liegenschaft. Nach jedem Hochwasserereignis hatten sich die Kläger schriftlich an die Beklagte mit der Forderung nach umgehender Beseitigung der Hochwasserschäden gewandt. Die Beklagte verwies stets auf den Katastrophenfonds des Landes. Im Oktober 2008 war der „Ortsplanerin“ der Beklagten von der Wildbach- und Lawinenverbauung, die den Koordinatenfehler inzwischen erkannt hatte, ein bereinigter Gefahrenzonenplan übermittelt worden. Der nunmehr breiter ausgewiesene Bereich der roten Gefahrenzone auf dem Grundstück der Kläger wurde in der Folge auch digital in den Flächenwidmungsplan der Beklagten „eingespielt“, wobei für deren Mitarbeiter nicht erkennbar war, in welchen Bereichen sich die Gefahrenzone verschoben hatte. Ob die Ortsplanerin Verantwortlichen der Beklagten mitteilte, dass ein Koordinatenfehler die bisher angenommene rote Gefahrenzone verschoben hatte, steht nicht fest; allerdings übermittelte sie der Beklagten eine Honorarnote, aus der unter anderem hervorging, dass eine Korrektur des Gefahrenzonenplans stattgefunden hatte. Die Beklagte verständigte die Kläger vorerst nicht von den neuen Erkenntnissen über die Gefährdung ihrer Liegenschaft. Über Intervention des Bürgermeisters der Beklagten im Jahr 2009 errichtete die Bundeswasserbauverwaltung allerdings im Zeitraum Jänner bis Februar 2010 zu Gunsten des klägerischen Grundstücks als „Kleinmaßnahme“ einen Uferschutz mit Wasserbausteinen. Im Oktober 2012 kam es im Zusammenhang mit der Situation des Grundstücks neuerlich zu einer Besprechung bei der Beklagten unter Zuziehung eines Mitarbeiters der Wildbach- und Lawinenverbauung, der bis zur Verwirklichung eines großen Hochwasserschutzprojekts im Sinne der Sicherung beider Ufer des Bachs keine nachträglichen Auflagen an die Kläger für zielführend erachtete. Ab November 2012 bemühte sich die Beklagte um Ausarbeitung eines Hochwasserschutzprojekts. Eine rein auf den Schutz der Liegenschaft der Kläger gerichtete Maßnahme – die grundsätzlich auch als (nachträgliche) Auflage nach § 20 Abs 10 Sbg Baupolizeigesetz angeordnet hätte werden können – hätte in der Errichtung einer Hochwasserschutzmauer über 85 Laufmeter mit einem Kostenvolumen von EUR 64.500,– bestanden. Einer solchen Maßnahme wäre allerdings der Umstand entgegengestanden, dass sich damit die Hochwassergefährdung am gegenüberliegenden Grundstück erhöht hätte. Die Verwirklichung eines (größeren) Hochwasserschutzprojekts, das Gefährdungen am Grundstück der Kläger hintanhalten könnte und nicht gleichzeitig zu einer Hochwassergefährdung am benachbarten Grundstück oder anderen Grundstücken führte, bedürfte der zusätzlichen Ausführung eines Hochwasserretentionsbeckens (auf fremden Liegenschaften), wofür insgesamt Kosten von mehr als EUR 1 Mio,– zu veranschlagen wären.
Die Kläger begehrten von der Beklagten die Zahlung von EUR 40.000,– samt Zinsen aus dem Titel der Amtshaftung. Soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, brachten sie im Wesentlichen vor, sie hätten durch die Überschwemmung ihrer Liegenschaft im Jahr 2012 Hochwasserschäden im Umfang von mehr als EUR 94.000,– erlitten, wovon ein Teilschadenersatz von EUR 30.000,– geltend gemacht werde. Der Ortsplanerin der Beklagten, für die diese nach § 1313a ABGB einzustehen habe, habe im Oktober 2008 vom unterlaufenen Koordinatenfehler und damit vom größeren Ausmaß der roten Gefahrenzone auf ihrem Grundstück Kenntnis erlangt. Die Beklagte wäre im Sinn des § 20 Abs 10 Sbg Baupolizeigesetz gehalten gewesen, sie unverzüglich auf diesen Umstand aufmerksam zu machen und die entsprechenden Auflagen zur Hintanhaltung von Hochwasserereignissen auf der Liegenschaft zu erteilen. Wären sie umgehend vom Koordinatenfehler in Kenntnis gesetzt worden, hätten sie noch vor Ablauf von Verjährungsfristen Amtshaftungsansprüche geltend machen können. Ein weiterer Schadenersatzbetrag von EUR 10.000,– wurde mit der Begründung geltend gemacht, sie hätten ihre Liegenschaft um diesen Betrag billiger verkaufen müssen.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie habe für das Verhalten bzw für Unterlassungen der Ortsplanerin nicht einzustehen; diese sei nicht ihr Organ. Nach Kenntnis der (größeren) Gefährdung des Grundstücks der Kläger habe sie umgehend Kontakt mit der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen, wobei sich ergeben habe, dass keine Maßnahmen erforderlich seien, weil die Standsicherheit des Gebäudes gegeben sei und auch sonst Gefahr in Verzug nicht bestehe. Nachträgliche Auflagen, die einerseits erschwinglich und andererseits geeignet gewesen wären, Hochwasserereignisse am Grundstück zu verhindern, hätte sie nicht zu erteilen gehabt. Schließlich erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Es sei bereits die zehnjährige absolute Verjährungsfrist verstrichen; die Kläger hätten selbst vorgebracht, dass sie erste Schäden infolge Hochwasser bereits im Jahr 2002 erlitten hätten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Unterstelle man, dass die Beklagte für das Handeln ihrer Ortsplanerin nach § 1 Abs 2 AHG einzustehen habe, weil diese mit Aufgaben zur Erreichung einer hoheitlichen Zielsetzung betraut gewesen sei, müsste sich die Beklagte „zuhalten“ lassen, dass sie im Oktober 2008 „neuerlich“ Kenntnis davon erlangt hat, dass die rote Gefahrenzone weiter innerhalb des Grundstücks verläuft als bisher angenommen. Grundsätzlich hätte für die Beklagte die Möglichkeit bestanden, nach § 20 Abs 10 Sbg Baupolizeigesetz nachträglich Auflagen zu erteilen, wobei Hochwasserschutzmaßnahmen auch geeignet gewesen wären, das Hochwasserereignis im Jahr 2012 und eine Werteinbuße der Liegenschaft hintanzuhalten. Solche Auflagen könnten allerdings nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind. Hier müssten solche Auflagen aber unter Bedachtnahme auf die §§ 41 f WRG als unverhältnismäßig beurteilt werden. Die Ausführung eines Hochwasserschutzes unter Bedachtnahme auf § 41 Abs 4 WRG gehe mit einem Herstellungsvolumen von über EUR 1 Mio,– einher. Zudem falle die Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen selbst nicht in die Kompetenz der Beklagten.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision letztlich für zulässig. Von der Beklagten sei ein aufgrund eines Koordinatenfehlers der Wildbach- und Lawinenverbauung fehlerbehafteter Gefahrenzonenplan plangetreu im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht worden. Da sie den Gefahrenzonenplan nicht in Vollziehung einer Aufgabe ihres eigenen Wirkungsbereichs zu erstellen gehabt hatte, könne ihr aus der plangetreuen Übertragung eines unrichtig erstellten Gefahrenzonenplans – und den darauf basierenden Entscheidungen im Bauverfahren – kein Schuldvorwurf gemacht werden. Überdies sei der durch die Kaufentscheidung entstandene Schaden der Kläger wegen Ablaufs der zehnjährigen Frist des § 6 Abs 1 Satz 2 AHG bereits verjährt, sodass sie insbesondere die begehrte Wertdifferenz bzw den Mindererlös beim Liegenschaftsverkauf nicht geltend machen könnten. Die Verjährungseinrede verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Soweit sich die Kläger darauf beriefen, sie hätten sich nach jedem Hochwasserschaden schriftlich an die Beklagte mit der Forderung um umgehende Beseitigung gewandt, könnten diese Forderungen weder als Auskunftsersuchen nach den einschlägigen Spezialvorschriften gewertet werden, noch seien die Kläger dadurch geradezu abgehalten worden, der Verjährung durch Einklagung vorzubeugen. Der Beklagten könne schließlich auch keine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung von Handlungspflichten nach § 20 Abs 10 Sbg BaupolizeiG vorgeworfen werden. Die dort vorgesehene nachträgliche Vorschreibung sei auf bauliche Maßnahmen zur Abwehr von Naturgefahren beschränkt. Die Auflagen müssten bestimmt, geeignet und erforderlich und dürften nicht unverhältnismäßig sein. Da die rote Gefahrenzone nach der Gefahrenzonenplan-Verordnung 1976 durch besonderes Gefährdungspotential gekennzeichnet sei, könne bei der Interessensabwägung nicht auf die Kosten der Maßnahme allein abgestellt werden. Allerdings müssten die Auflagen für den Schutz der baulichen Anlagen erforderlich und am Grundstück selbst verwirklichbar sein. Da die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage zu erfolgen habe, könnten diesem auch nur auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück verwirklichbare Auflagen vorgeschrieben werden. Hier wäre die Errichtung einer Hochwasserschutzmauer auf der Liegenschaft der Kläger im Hinblick auf die dadurch bedingte Erhöhung der Hochwassergefährdung am gegenüberliegenden Grundstück nach den §§ 41 f WRG nicht zulässig. Die Errichtung eines Hochwasserretentionsbeckens als allein zielführende Maßnahme sei nicht ausschließlich auf dem Grundstück der Kläger verwirklichbar und könne daher kein Gegenstand einer nachträglichen Auflage sein. Auch in der Unterlassung der Vorschreibung nachträglicher Auflagen liege damit kein amtshaftungsbegründendes Verhalten der Beklagten. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob aus einer unterlassenen Aufklärung der betroffenen Liegenschaftseigentümer über eine unverschuldet unrichtig ausgewiesene Gefahrenzone im Flächenwidmungsplan nach Erkennen des Fehlers ein davon Betroffener Amtshaftungsansprüche ableiten könne.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision der Kläger ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil die Revisionswerber nicht darzulegen vermögen, dass für die Entscheidung erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten wären.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Kläger Organen der Beklagten ausdrücklich keinen Verschuldensvorwurf wegen des Inhalts der seinerzeitigen Auskunft über die Bebaubarkeit der Liegenschaft und die Hochwassergefährdung sowie die Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren machen. Damit verbleiben als mögliche Anspruchsgrundlagen die der Beklagten vorgeworfenen Unterlassungen nach Bekanntwerden der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit des Gefahrenzonenplans im Oktober 2008.
Soweit sich die Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf Art 20 Abs 4 B-VG sowie das Sbg Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz und Landesstatistik (ADDSG) beziehen, kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, die (wiederholte) Aufforderung zur Beseitigung von Hochwasserschäden sei nicht als Auskunftsbegehren iSd § 3 Sbg ADDSG anzusehen, nicht als korrekturbedürftig beurteilt werden; darauf hatten sie ihr Begehren in erster Instanz auch gar nicht gestützt. Ebensowenig besteht eine Rechtsgrundlage dafür, eine Verpflichtung der Beklagten zur Ergänzung der im Jahr 2002 bereits endgültig beantworteten Fragen im Zusammenhang mit der Eignung der Liegenschaft zur Bebauung anzunehmen. Voraussetzung dafür wäre eine langjährige „Beobachtungspflicht“, die aber regelmäßig kaum zu erfüllen wäre und – wohl auch deshalb – gesetzlich nicht angeordnet ist. Sonstige mögliche Rechtsgrundlagen für eine nachträgliche Informationspflicht der Beklagten vermögen die Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen.
Im Zusammenhang mit der Berufung der Kläger auf § 20 Abs 10 Sbg BaupolizeiG haben bereits die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass Auflagen nach dieser Gesetzesbestimmung nur dem betreffenden Liegenschaftseigentümer vorgeschrieben werden könnten und sich auf Maßnahmen auf seiner Liegenschaft zu beschränken hätten. Weiters wurde dargelegt, dass eine an sich denkbare Schutzmaßnahme, nämlich die Errichtung einer Hochwasserschutzmauer an der Grenze zum Bach nach wasserrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig gewesen wäre, weil damit eine erhöhte Überflutungsgefahr anderer Liegenschaften einhergegangen wäre. Dem halten die Revisionswerber nichts Überzeugendes entgegen. Die bloße Behauptung, es wären „andere oder zusätzliche“ Auflagen vorzuschreiben gewesen, lässt gänzlich offen, welche Maßnahmen dies sein hätten können. Gleiches gilt für die Revisionsausführung, die Beklagte hätte die Kläger informieren und alternative Schutzmaßnahmen „zumindest andenken“ müssen, die aber in keiner Weise konkretisiert werden. Soweit es um die denkbare Schutzmaßnahme durch Errichtung eines Retentionsbeckens geht, hat schon das Erstgericht zutreffend dargelegt, dass eine solche Maßnahme nicht in die Kompetenz der Beklagten fiele und mit Auflagen, die von der Baubehörde erlassen werden können, nichts zu tun hat. Wenn in diesem Zusammenhang schließlich ausgeführt wird, es werde nunmehr ein Hochwasserschutzprojekt umgesetzt, woraus erhelle, dass die Behörde entsprechend hätte handeln können und müssen, wobei auch Enteignungen möglich seien, wird ein (schuldhaftes) Versäumnis der Beklagten nicht aufgezeigt. Es steht vielmehr fest, dass diese bereits im Jahr 2009 die Bundeswasserbauverwaltung kontaktiert hatte, die Anfang 2010 einen Uferschutz mit Wasserbausteinen errichtete, und dass die Beklagte 2012 Kontakt mit einem Mitarbeiter der Wildbach- und Lawinenverbauung aufnahm und sich um die Ausarbeitung eines Hochwasserschutzprojekts bemühte. Dass massive Hochwasserschutzmaßnahmen bereits im Jahr 2012 beendet gewesen wären und die Schäden an der Liegenschaft der Kläger verhindert hätten, wenn Organe der Beklagten noch früher aktiv geworden wären, legen die Revisionswerber im Übrigen nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die mangelnde Zulässigkeit der Revision hingewiesen, womit sich ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme darstellt.
Leitsätze
-
Haftung der Gemeinde für Hochwasserschäden nach unterlassener Aufklärung über eine Gefahrenzone im Flächenwidmungsplan
Eine Aufforderung zur Beseitigung von Hochwasserschäden ist nicht als Auskunftsbegehren iSd § 3 Sbg ADDSG anzusehen. Auch besteht keine Rechtsgrundlage dafür, eine Verpflichtung der Beklagten zur Ergänzung der bereits endgültig beantworteten Fragen im Zusammenhang mit der Eignung der Liegenschaft zur Bebauung anzunehmen. Voraussetzung dafür wäre eine langjährige „Beobachtungspflicht“, die aber regelmäßig kaum zu erfüllen wäre und – wohl auch deshalb – gesetzlich nicht angeordnet ist.FORUM Media (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 52/17d | OGH vom 12.07.2017 | Dokument-ID: 988636