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Dokument-ID: 209694
Abschnitt 2
Artikel 12
EU-Zustellverordnung (EuZVO)
Abschnitt 2
Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
Artikel 12
Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg
Jedem Mitgliedstaat steht es in Ausnahmefällen frei, den nach Artikel 2 oder Artikel 3 benannten Stellen eines anderen Mitgliedstaats gerichtliche Schriftstücke zum Zweck der Zustellung auf konsularischem oder diplomatischem Weg zu übermitteln.