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2.4.2 Aktivlegitimation
Zur Frage der Aktivlegitimation ist auf die Ausführungen in
Register 3; 1.4.6, 2.1 und 2.2
Staatshaftung – Subjektives Recht und Kausalität, Staatshaftung fehlender oder fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie und Staatshaftung bei Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zu verweisen, wonach derjenige zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Titel der Staatshaftung berechtigt ist, dem die nicht oder fehlerhaft umgesetzte Richtlinie bzw das unmittelbar anwendbare Gemeinschaftsrecht, gegen welches verstoßen wurde, ein subjektives Recht verleiht, welches gegebenenfalls vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann.