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Dokument-ID: 241263
2.5.1 Allgemeines
Im Gegensatz etwa zu den meisten Regeln des österreichischen innerstaatlichen Zivilprozessrechts sind die Verfahrensbestimmungen der Verfahrensordnung des EGMR für den EGMR nicht unter allen Umständen bindend. Gemäß Art 31 der Verfahrensordnung kann der EGMR vielmehr im Einzelfall bei der Prüfung einer Rechtssache von den Verfahrensvorschriften abweichen (wobei er, wenn es angezeigt ist, zuvor die Parteien anhört).