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Judikatur | Leitsatz

10.35 Amtshaftung für rechtswidrig erteilte Rechtskraftbestätigung

Nach § 1 Abs 1 AHG wird für Schäden durch schuldhaft rechtswidriges Organverhalten „wem immer“ gegenüber gehaftet. Obwohl dieser Ausdruck ebenso wie der Ausdruck „jedermann“ iSd § 1295 ABGB zu verstehen ist, wird er nach stRsp und Lehre einschränkend ausgelegt. Die Grenze liegt dabei im Rechtswidrigkeitszusammenhang – so soll nur für den Schaden jener Personen, die vom Schutzzweck der Norm umfasst sind, durch Amtshaftung bei schuldhaftem kausalem Verhalten der Organe gehaftet werden.

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