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Dokument-ID: 1191707
1.6 Amtshaftung iZm Diebstahlsvorwurf, hoheitliche Aufgaben bei einer Entwesung
OGH: Ob eine Verrichtung noch als Teil der Diensthandlung angesehen werden kann, hängt entscheidend von den dem Organ überantworteten Aufgaben ab, in deren Ausführung die konkrete schädigende Handlung gesetzt wurde. Zur Abgrenzung kann dabei auch auf die zur Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB enzwickelten Kriterien zurückgegriffen werden.