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Dokument-ID: 1083777
14.13 Amtshaftung infolge unzureichender Maßnahmen zur Verhinderung eines Suizids
OGH: Die Frage, ob die Organe des beklagten Krankenhausträgers weitere Maßnahmen (Videobeobachtung, Fixierung...) zur Verhinderung des Suizids treffen hätten müssen, ist stets im Einzelfall zu beurteilen. Dabei kommt es insbesondere auf den (genauen) Sedierungsgrad der Patientin durch die Überdosierung von Rohypnol und dessen Erkennbarkeit durch das Krankenhauspersonal an.