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FORUM Media (azo) | Judikatur | Leitsatz

13.3 Amtshaftung nach Erlassung einer Strafverfügung „ohne eigene dienstliche Wahrnehmung“

OGH: Nach § 47 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu EUR 600,- festsetzen, wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt (oder wenn das strafbare Verhalten aufgrund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt) wird. Diese Bestimmung ermöglicht es den Verwaltungsstrafbehörden unter den bezeichneten Voraussetzungen minderschwere Verwaltungsübertretungen ohne Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu erledigen und dient somit der Entlastung der Strafbehörden sowie der Vereinfachung des Strafverfahrens (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013], § 47 Rz 1). Abgekürzte Erledigungsformen nach Art der §§ 47 f VStG stehen aber in einem Spannungsverhältnis zu Art 6 Abs 2 EMRK iVm Art 48 Abs 1 GRC (dazu allgemein Grabenwarter/Pabel, EMRK § 24 Rz 126; N. Raschauer/Granner, FS Berka 197 [213]). Dies, weil in einem abgekürzten Verfahren, das zunächst mittels Strafverfügung abgeschlossen wird, die Schuld des Angeklagten angenommen („vermutet“) wird, ohne dass zuvor ein rechtsstaatlich gebotenes, kontradiktorisches Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde (vgl auch Sprinzel, ZVR 1999, 6: Bestrafung im Verdachtsbereich). Vom Erstgericht wurde daher zu Recht hervorgehoben, dass § 47 VStG auch eine Schutzkomponente zugunsten eines Beschuldigten beinhaltet. Nur unter den dort genannten ausdrücklichen Voraussetzungen soll von einem rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahren im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK iVm Art 47 GRC abgesehen werden können (vgl zu alledem auch Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 47 Rz 5). Damit ist aber gerade jene von der Judikatur (siehe oben) angeführte Konstellation gegeben, nämlich dass der Schutzzweck des § 47 VStG jedes andere Organverhalten ausschließen will und deshalb Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form (ein bestimmtes Verhalten) binden will. Die Erlassung einer Strafverfügung ohne dass dieser eine „eigene dienstliche Wahrnehmung“ (allein diese Alternative kommt hier in Betracht) zugrundeliegt, soll vom Schutzzweck des § 47 VStG jedenfalls ausgeschlossen sein. Damit ist der beklagten Partei aber gegenständlich der Einwand, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden diesem auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten (sofortige Einleitung eines Ermittlungsverfahrens) entstanden wäre, verwehrt.

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