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FORUM Media (api) | Judikatur | Leitsatz

11.23 Amtshaftung wegen Begründungsmängel im Planstellenvergabeverfahren

OGH: Einer Behörde wird bei der Besetzung einer Planstelle vom Gesetzgeber ein Ermessens- bzw Auslegungsspielraum eingeräumt, der dennoch pflichtgemäß genutzt werden muss. Niemand, der sich für eine offene Stelle bewirbt, hat ein subjektives Recht auf eine Beförderung, hingegen besteht ein Anspruch auf die pflichtgemäße Besetzung des/der besten Bewerber/in. In § 4 Abs 3 BDG sind die Ernennungserfordernisse aufgelistet, nach denen die Beförderung zu erfolgen hat. Jene Bestimmung ist als Schutznorm der Bewerber/innen anzusehen, sodass sie sich darauf verlassen können, dass die Besetzung der Stelle verfahrensrechtlich fehlerfrei entschieden wird. Trotz fehlenden subjektiven Rechts auf eine Beförderung können Amtshaftungsansprüche entstehen, wenn diese auf einen Befugnismissbrauch begründen. Da die Bestimmung des § 4 Abs 3 BDG auch einen möglichen Schaden bei den Bewerber/innen verhindern soll, kann auch ein bloßer Vermögensschaden zu einer Haftung führen.

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