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10.33 Amtshaftung wegen Mobbings an einer Schuldirektorin
OGH: Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB stellen abstrakte Gefährdungsverbote dar. Deren Ziel besteht darin, die Mitglieder eines Personenkreises gegen Verletzungen von Rechtsgütern zu schützen. Damit ein gesetzwidriges Verhalten einen Schadenersatzanspruch auslöst, muss es jene Interessen verletzt haben, deren Schutz die Rechtsnorm bezweckt. Gehaftet wird folglich nur für jene Schäden, welche die übertretene Verhaltensnorm gerade verhindern sollte („Rechtswidrigkeitszusammenhang“). Ausschlaggebend ist der Normzweck, der durch teleologische Auslegung zu ermitteln und für den personalen, gegenständlichen und modalen Schutzbereich von Bedeutung ist, wobei nicht nur der Geschädigte, sondern auch die Art des Schadens und die Form seiner Entstehung vom Schutzzweck erfasst sein müssen.