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18.10 Amtshaftung wegen nicht erfolgter Verständigung über die Beendigung eines Strafverfahrens?
OGH: Denn der Zweck der Verständigung liegt nach Rechtsansicht des OGH darin, dem Opfer die Möglichkeit zu eröffnen, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu bereits verwirklichten Delikten zu beantragen. Die Verpflichtung zur Verständigung von der Einstellung des Verfahrens schützt daher die verfahrensrechtliche Stellung einer Person als Opfer einer bereits verwirklichten Straftat. Dass der Kläger durch die Verständigung in die Lage versetzt worden wäre, dem Beschuldigten keine (weiteren) finanziellen Mittel mehr anzuvertrauen, stellt eine bloße Reflexwirkung des pflichtgemäßen Verhaltens dar, die vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst ist.