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17.11 Amtshaftungsrechtliche Ersatzfähigkeit des Verfahrenskostenaufwands (Verwaltungsstrafverfahren)
OGH: Für Leistungen eines Rechtsanwalts im Verwaltungsstrafverfahren gilt § 13 AHK, nach dessen Abs 1 die Kriterien der §§ 8 Abs 1 sowie 9 bis 12 AHK sinngemäß anzuwenden sind. Gemäß § 12 AHK kann ein Erfolgszuschlag von bis zu 50 % des Honorarbetrags (auch ohne Vereinbarung mit dem Mandanten; vgl 7 Ob 41/04m) verrechnet werden, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter (bloß) wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es für den Erfolgszuschlag nur auf den im Verfahren erzielten Erfolg an. Andere Kriterien nennt § 12 AHK nicht. Die Bestimmung nimmt auch nicht auf § 4 AHK (nunmehr § 2 Abs 2 AHK) Bezug, wonach bei Beurteilung der Angemessenheit des Honorars zu berücksichtigen ist, ob die vom Rechtsanwalt erbrachten Leistungen „nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen oder unterschreiten“.