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14.2 Amtswegig behobener Bescheid – keine Nachprüfung der Erfolgsaussichten im Amtshaftungsverfahren
OGH: Das Berufungsgericht teilt im Hinblick nunmehr herrschende Rechtsprechung des VwGH die Bedenken des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des Aufforderungsbescheids der BH ***** vom 03.07.2017. Sollte dieser rechtswidrig sein, wäre die darin vertretene Rechtsansicht wohl auch als unvertretbar zu qualifizieren. Dem Amtshaftungsgericht ist es jedoch verwehrt, selbstständig die Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit eines im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheids zu beurteilen, hierzu sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte einschließlich der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts befugt. Liegt diesbezüglich noch keine Entscheidung vor, wäre nach § 11 AHG vorzugehen, also das Verfahren zu unterbrechen und diese Frage dem VwGH zur Beurteilung vorzulegen.